26.07.2008 (fjh)
Bürgerinnen und Bürger haben einen einklagbaren Anspruch auf Schutz vor Feinstaub. Das hat der Europäische Gerichtshof (EUGH) am Freitag (25. Juli) in Luxemburg entschieden.
Geklagt hatte ein Anwohner einer stark befahrenen Straße in München. Nur 900 Meter von seiner Wohnung entfernt hatte die Mess-Station der
Stadt München gleich mehrfach die Übertretung des erlaubten Höchstwerts festgestellt.
Nachdem daraus aber keine Konsequenzen folgten, entschloss sich der Grüne Bewohner zum Handeln: Er verklagte die Stadt, sie solle einen Aktionsplan erstellen und umsetzen, der ihn wirksam vor Feinstaub schützt.
Nach einem – unterschiedlich ausgeurteilten – Marsch durch die Instanzen hat der EUGH dem Kläger schließlich Recht gegeben. Die Stadt München muss einen entsprechenden Plan nicht nur aufstellen, sondern auch durchsetzen. Der Bürger kann sie so lange zum Handeln zwingen, bis wirksame Verbesserungen erreicht sind.
Diese Regelung gilt auch für die
Stadt Marburg. Auch sie muss die Bevölkerung wirksam vor Feinstaub-Emissionen schützen. Ob dafür allerdings ein Fahrverbot für Lastwagen quer durch die Innenstadt oder Fahrt-Beschränkungen auf der Stadtautobahn B3A notwendig sind, das ist eine ganz andere Frage.
Angesichts der Geräusch-Entwicklung auf der Stadtautobahn mag mancher Marburger sich auch wünschen, eine analoge Regelung wie zum Schutz vor Feinstaub gäbe es auch zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor Lärm. Leider ist das aber zumindest derzeit noch eine Illusion.
Franz-Josef Hanke
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