19.07.2012 (ms)
Für ein Pfändungsschutzkonto darf die Bank keine Zusatzgebühr verlangen. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 28. März 2012 hat die
Humanistische Union Marburg (HU) am Donnerstag (19. Juli) hingewiesen.
Der Bürgerrechtsorganisation waren Beschwerden bekanntgeworden, wonach erschiedene Geldinstitute in Mittelhessen entweder zusätzliche Gebüren für derartige Konten erheben wollten oder Interessenten durch Verweis auf Einschränkungen einer Nutzung am Bankschalter offenbar abschrecken wollten. Dabei sind Banken gesetzlich verpflichtet, das Pfändungsschutzkonto – außer bei der Begrenzung des monatlich verfügbaren Betrags - zu den gleichen Bedingungen anzubieten wie andere Girokonten.
Die Bank darf für ein Pfändungskonto auch dann kein erhöhtes Entgelt verlangen, "wenn sie dadurch höhere Aufwendungen hat", stellte das OLG Frankfurt in seinem
Urteil unter dem Aktenzeichen "19 U 238/11" klar. Die HU Marburg forderte die mittelhessischen Geldinstitute auf, dieser gesetzlichen Verpflichtung uneingeschränkt nachzukommen.
Ein Pfändungsschutzkonto ist notwendig, um Pfändungsfreibeträge vor einem unberechtigten Zugriff von Gläubigern zu schützen. Erforderlich ist seine Einrichtung für Menschen, denen eine Pfändung droht oder die bereits einer Pfändung unterliegen.
Die HU Marburg rät ihnen, die Bank auf das Urteil des OLG Frankfurt mit Angabe des Aktenzeichens hinzuweisen. Solllte eine Bank in Mittelhessen ihrer gesetzlichen Pflicht nicht nachkommen, so können sich Bürger aus der Region mit ihren Beschwerden an den HU-
Arbeitskreis "Erwerbslosigkeit und Soziale Bürgerrechte" (ESBR) wenden.
pm: Humanistische Union Marburg
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