16.02.2011 (ms)
"Ohne die rechtswidrige Überleitung der Mitarbeiter wäre die Privatisierung der Uni-Klinik nicht möglich gewesen“, meinten die SPD-Politiker Dr. Thomas Spies und Sören Bartol zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Privatisierung des Universitätsklinikums. Diese schallende Ohrfeige an CDU und FDP bestätige erneut, dass der Ausverkauf der Universitätsklinik ein Irrweg gewesen sei.
"Jetzt muss genau geprüft werden, welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind“, meinte Bartol. "Keinesfalls darf dieser grobe Fehler zu Lasten der Beschäftigten gelöst werden“, sagte Spies weiter.
Bei einer solchen Prüfung dürfe auch die Frage einer Rückabwicklung nicht außen vor bleiben. Spies äußerte die Hoffnung, dass damit die Zeiten ideologischer Privatisierungseuphorie im Gesundheitsbereich insgesamt der Vergangenheit angehörten.
Das BVerfG hatte am Mittwoch (16. Februar) die Rechte von Arbeitnehmern bei der Privatisierung öffentlicher Unternehmen gestärkt. Beschäftigte im öffentlichen Dienst dürften nicht gegen ihren Willen zu einem privaten Arbeitgeber verschoben werden, entschied das Gericht.
In einer Grundsatzentscheidung erklärten die Richter eine Regelung bei der Privatisierung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg für verfassungswidrig. Eine Krankenschwester des Klinikums Marburg hatte sich gegen den erzwungenen Arbeitgeberwechsel gewehrt.
Das Land Hessen hatte die Kliniken Gießen und Marburg 2005 zusammengelegt und anschließend privatisiert. Die Arbeitsverträge wurden auf das neue Klinikunternehmen übergeleitet.
Im Gegensatz zu Unternehmensübernahmen in der Privatwirtschaft hatten die Arbeitnehmer dabei kein Widerspruchsrecht. Diese Regelung verstößt nach höchstrichterlicher Entscheidung jedoch gegen das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes.
Besonders kritisch sahen die Verfassungsrichter, dass das Land selbst als Eigentümer der Kliniken das Gesetz zur Privatisierung erlassen hatte. Dabei trat das Land "in einer Doppelrolle auf, nämlich sowohl als bisheriger Arbeitgeber wie als Gesetzgeber, der sich selbst unmittelbar durch Gesetz aus der Arbeitgeberstellung löst und sich damit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten entzieht". Eine solche Konstellation bedürfe der "besonderen verfassungsgerichtlichen Kontrolle".
pm: SPD Marburg/dpa
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