09.04.2010 (jnl)
Nur selten zieht eine Güteverhandlung im
Arbeitsgericht Marburg derart viel Publikum. Am Freitag (9. April) wurde die Kündigungs-Anfechtung einer früheren Mitarbeiterin der Drogeriemarkt-Kette "Schlecker" vor vollem Sitzungssaal verhandelt.
Auch zahlreiche Journalisten waren erschienen. Angesichts der überregionalen Debatte über die Lohndumping-Strategie des Konzerns wollten sowohl der
Hessische Rundfunk (HR) und die
Frankfurter Rundschau (FR) als auch mehrere regionale Marburger Presse- und Online-Medien dabeisein.
Gleich drei verschiedene Teilprozesse mit eigenen Aktenzeichen standen zur Güteverhandlung an. In dieser - dem eigentlichen Kammerprozess vorgeschalteten - Phase wird geprüft, ob der Rechtsstreit durch einen gütlichen Kompromiss gelöst werden kann.
Die Klägerin wollte erreichen, dass ihre Kündigung zurückgenommen, das Weiterbestehen ihres früheren tarifgebundenen Arbeitsverhältnisses bestätigt und eine "arglistige Täuschung" festgestellt werde. Die verschiedenen Teilprozesse wurden vom Gerichtspräsidenten Dr. Hans-Gottlob Rühle erläutert.
Jedes dieser drei Anliegen hatte einen anderen Prozessgegner. Auf der Beklagten-Seite saßen daher drei Personen als Vertreter dreier beteiligter Firmen, die allerdings eng zusammenhängen.
Für das Unternehmen Anton Schlecker war das dessen Verkaufsleiter, für das erst vor einem Jahr neu gegründete Subunternehmen "Schlecker XL" dessen Vertriebsleiterin sowie für die Leiharbeits-Firma "Meniar" der Rechtsanwalt Thorsten Haupt aus Marburg in Vertretung einer Kölner Kanzlei.
Bei der Drogerie-Kette Anton Schlecker war die Klägerin seit 2002 angestellt gewesen. In Kirchhain arbeitete sie fünf Jahre als Verkäuferin. Dann wechselte sie als Verkaufsstellen-Verwalterin in die Filiale Schweinsberg, wo sie zwei Jahre lang bis September 2009 tätig war.
Von ihrer vorgesetzten Bezirksleiterin ließ sich die 41-jährige Verkäuferin dann überreden, einen neuen Vertrag zur Leitung der neuen Kirchhainer XL-Filiale zu unterschreiben. Dort wurde sie dann kurz vor Ablauf der sechsmonatigen neuen Probezeit gekündigt.
Über den Grund dieser Kündigung ließ sich auch auf Befragen von Arbeitsgerichtsdirektor Rühle nichts Genaueres herausbekommen. Alle drei Vertreter der Beklagten-Seite gaben an, es entziehe sich ihrer Kenntnis.
Nach gültigem Arbeitsrecht muss bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers in der Probezeit keine Begründung erfolgen. Die Vertriebsleiterin von Schlecker XL gab an, erst sechs Monate nach Eintreten der fraglichen Faktenlage ihre Stelle angetreten zu haben.
Nach ihrem alten Vertrag hingegen hätte die Verkäuferin einen Kündigungsschutz von 6 Monaten besessen. Hätte sie aufgepasst, sagte ihr Rühle auf den Kopf zu, hätte sie die Geltung dieser erworbenen Rechte in den neuen Vertrag übertragen können. Tatsächlich aber wandte sie sich wegen Rechtschutzes erst hilfesuchend an ihre Gewerkschaft, als sie bereits einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hatte und damit alles zu spät war.
Ihr Rechtsbeistand bei dem Gerichtstermin war Verdi-Rechtssekretär Oliver Lenz. Er sagte, er gehe davon aus, "dass dies von langer Hand geplant war, um die Mitarbeiterin billig aus dem Unternehmen herauszuschießen". Bei dem acht Jahre dauernden Beschäftigungsverhältnis wäre eine Kündigung sonst schwierig und teuer geworden.
Angesichts der Prozess-Risiken zu ihren Ungunsten nahm die Klägerin dann doch das Angebot einer Abfindung von 4.000 Euro an. Im Falle eines für sie negativ ausfallenden Urteils wäre sie gänzlich leer ausgegangen.
Jürgen Neitzel
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