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Eine Frage der Ethik


Lebenshilfe wendet sich gegen Leitfaden des Europarats

07.04.2010 (fjh)
Der Europarat hat vor kurzem einen neuen Leitfaden für Mitglieder von Ethik-Kommissionen vorgeschlagen. Diese Kommissionen begutachten Forschungsvorhaben.
Basis für den neuen Leitfaden war die sogenannte "Bioethik-Konvention", die in anderen europäischen Ländern gilt, aber nicht in Deutschland. Sie regelt das Abwägen zwischen dem Schutz des Einzelnen und biomedizinischen Forschungsinteressen.
Die Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menshen mit geistiger Behinderung (BVLH) hat am Mittwoch (7. April) zu dem Leitfaden Stellung genommen. Sie lehnt weiterhin die fremdnützige Forschung an Menschen ab, die geistig so stark behindert sind, dass sie nicht aus freien Stücken einwilligen können.
Schon 1998 stritten Experten in Deutschland intensiv über die Frage, ob die Bundesrepublik die Bioethik-Konvention unterzeichnen solle. Die in Marburg ansässige Bundesvereinigung Lebenshilfe hatte sich bereits damals neben zahlreichen anderen Organisationen entschieden gegen die Unterzeichnung gewandt, weil die Konvention die fremdnützige Forschung an nicht einwilligungsfähigen Menschen unter bestimmten Umständen erlauben wollte. Aufgrund der zahlreichen Proteste hat die Bundesregierung diese Konvention bis heute nicht unterzeichnet.
Da auch der neue Leitfaden davon ausgeht, dass nicht Einwilligungsfähige fremdnütziger Forschung ausgesetzt werden, hat die Lebenshilfe ihre frühere Stellungnahme nochmals bekräftigt. "Menschen mit schwerer geistiger Behinderung müssen den gleichen Schutz ihrer Rechte erfahren wie Menschen ohne Behinderung", forderte Robert Antretter. Der Bundesvorsitzende der Lebenshilfe verwies auf die UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Diese Konvention der Vereinten Nationen (UNO) ist seit einem Jahr in Deutschland geltendes Recht. Sie verbietet in den Artikeln 12 und 15 eine Forschung an Menschen, die hierfür nicht ihre freie und informierte Zustimmung geben können.
pm: Bundesvereinigung Lebenshilfe
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