Logo: marburgnewsMobile Marburgnews

Zum Menü

Neue Regelungen


Waffenbesitzer müssen sichere Aufbewahrung nachweisen

30.07.2009 (fjh)
Nach dem Amoklauf von Winnenden war eine Verschärfung des Waffenrechtss Gegenstand einer breiten Diskussion in der Öffentlichkeit. Der Landkreis Marburg-Biedenkopf als zuständige Waffenbehörde wies am Donnerstag (30. Juli) darauf hin, dass die vom Deutschen Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats beschlossenen Änderungen des Waffengesetzes (WaffG) am Samstag (25. Juli) in Kraft getreten sind.
"Besitzer von Schusswaffen sind jetzt verpflichtet, die zur sicheren Aufbewahrung der Waffen getroffenen Maßnahmen der Waffenbehörde nachzuweisen, auch ohne dass sie dazu von uns aufgefordert worden sind", erklärte Landrat Robert Fischbach.
Grundlage dieser Pflicht ist eine Änderung des Paragraphen 36 des Waffengesetzes. Aus der vorherigen "Hol-Schuld" der Behörde wurde eine "Bring-Schuld" der Waffenbesitzer.
In diesem Zusammenhang betonte Fischbach, dass der Landkreis bereits Monate vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung gemeinsam mit Schützenvereinen und Jägervereinigungen ein Verfahren ins Leben gerufen habe, das es Waffenbesitzern ohne großen Aufwand ermögliche, den Nachweis über die sichere Aufbewahrung ihrer Waffen zu erbringen. Bereits mehrere hundert Waffenbesitzer haben sich in den vergangenen Wochen an diesem freiwilligen Verfahren beteiligt.
"Wir sind sehr darüber erfreut, dass der von uns gewählte Ansatz der freiwilligen Abgabe von Aufbewahrungserklärungen so gut angenommen wird", lobte der Landrat das "Engagement" der Waffenbesitzer. "Es wird deutlich, dass die Sportschützen und Jäger in unserem Landkreis stark daran interessiert sind, Aufbewahrungsfehler wie im Falle von Winnenden zu vermeiden."
Neben Sportschützen und Jägern sind aber auch die Erben von Schusswaffen und Personen, die bereits vor Inkrafttreten des Waffengesetzes im Jahr 1973 im Besitz von Schusswaffen waren, dazu aufgerufen, gegenüber der Kreisverwaltung entsprechende Nachweise zu erbringen. Deutlich werde diese Verpflichtung auch daran, dass mit dem neu in das Waffengesetz aufgenommenen Paragraphen 52 a nunmehr auch vorsätzliche Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorgaben unter Strafe gestellt werden.
Neu gefasst wurde auch die sogenannte "Amnestie-Regelung" des Paragraphen 58 im Waffengesetz. "Der Gesetzgeber fördert mit dieser Vorschrift das angestrebte Ziel, den Besitzern illegaler Schusswaffen die Möglichkeit zu geben, sich legal von diesen Waffen zu trennen", erklärte Fischbach. Die Frist für die straffreie Abgabe von Schusswaffen bei der Waffenbehörde oder der Polizei läuft bis zum 31. Dezember 2009.
Bis Ende des Jahres 2012 soll zudem in Deutschland ein zentrales Waffenregister eingeführt werden. Derzeit sind bundesweit etwa 570 Behörden für die Umsetzung des Waffengesetzes zuständig. Unter ihnen besteht keine Vernetzung.
"Dieser Schritt des Gesetzgebers ist nicht nur zeitgemäß, sondern auch überfällig gewesen, denn das Register ist zentrale Voraussetzung für die Kenntnis der Anzahl legaler Waffenbesitzer und Schusswaffen in Deutschland", befürwortete Landrat Fischbach diese Regelung.
Abschließend erklärte er, dass durch die Neuregelung des Waffengesetzes auch die Altersgrenzen für das Schießen mit großkalibrigen Schusswaffen in Schützenvereinen von 14 auf 18 Jahre angehoben worden sind. Zudem habe der Gesetzgeber die Kriterien an das zum Waffenerwerb berechtigende "Bedürfnis" verschärft.
pm: Landkreis Marburg-Biedenkopf
Text 2553 groß anzeigen

www.marburgnews.de

© 2017 by fjh-Journalistenbüro, D-35037 Marburg