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Freispruch für Fründt


Regierungspräsident rügte Landrätin

10.10.2016 (mah)
Die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Landrätin Kirsten Fründt wurde vom Regierungspräsidium Gießen einer dienstaufsichtsrechtlichen Überprüfung unterzogen.
Gegenstand der Beschwerde waren Unternehmungen des Landkreises Marburg-Biedenkopf beziehungsweise der Landrätin. Insbesondere wurden eine Fortbildungsveranstaltung der Führungskräfte des Landkreises im Februar 2015, eine Dienstreise nach Japan im Mai 2016, Kosten im Zusammenhang mit der Teilnahme am Drachenbootrennen sowie die Renovierung des Dienstzimmers untersucht. Zudem war der Vorwurf enthalten, die Landrätin habe das Abstimmungsverhältnis einer Beschlussfassung über eine an sie erteilte Dienstreisegenehmigung preisgegeben.
Im Hinblick auf das bekannt gemachte Abstimmungsverhältnis wurde eine Verletzung der beamtenrechtlichen Pflichten festgestellt und eine Rüge ausgesprochen. Bei der weiteren Prüfung wurde kein Verstoß gegen die haushaltsrechtlichen Vorgaben der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des § 92 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Hessische Kreisordnung (HKO) festgestellt. Im Übrigen bewegte sich die Landrätin im rechtlich zulässigen Rahmen, sodass die Beschwerde insoweit als unbegründet zurückgewiesen wurde.
„Nach eingehender Würdigung aller in Rede stehenden Sachverhalte bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass eine von der Dienstaufsicht zu sanktionierende Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorliegend nicht gegeben ist“, erläuterte Regierungspräsident Dr. Christoph Ullrich. Für alle Vorhaben hätten haushaltsrechtliche Ermächtigungen vorgelegen.
Dennoch könne Ullrich auch die Kritiker verstehen, denn insbesondere im Umgang mit Steuermitteln obliege Mandatsträgern eine besondere Verantwortung. Die hier vorliegenden Tatbestände reichten aber für weitergehende Sanktionen im Rahmen der Dienstaufsicht nicht aus. Es sei vielmehr Aufgabe der gewählten Gremien vor Ort im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung dies kritisch zu überprüfen und zu bewerten.
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beherrscht als allgemeiner Haushaltsgrundsatz das gesamte finanzwirtschaftlich relevante Tätigkeitsspektrum einer Kommune. Er ist als Ausdruck der Finanzhoheit ein wesentlicher Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung. Diese Finanzhoheit gestattet es, die Erträge und Aufwendungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften eigenverantwortlich zu bewirtschaften. Der haushaltsrechtliche Grundsatz der Sparsamkeit bedeutet dabei, alle Ausgaben möglichst niedrig zu halten und die Übernahme vermeidbarer Aufgaben zu unterlassen. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit hingegen verlangt die günstigste Relation zwischen verfolgtem Zweck und den dafür einzusetzen Mitteln.
Die Kommunen haben allerdings wegen ihres Selbstverwaltungsrechts einen weiten Entscheidungsspielraum bei der Entscheidung über die Durchführung einer Maßnahme. Gegen haushaltsrechtliche Grundsätze wird nicht bereits dann verstoßen, wenn eine Maßnahme auch wirtschaftlicher durchgeführt werden könnte.
pm: Regierungspräsidium Gießen
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